Im Coca-Cola-Tarifvertrag sind Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit unterschiedlich geregelt und werden entsprechend nicht gleich vergütet. Dass das kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist, hat nun das BVerfG entschieden.

Unternehmer müssen nicht zwingend in eine Widerrufsbelehrung ihre Telefonnummer schreiben,