Fährt der Täter auf das Gelände der Tankstelle und beginnt den Tankvorgang mit dem Vorsatz nicht zu zahlen, so täuscht er durch konkludentes Handeln vor, er werde auch für den Kraftstoff zahlen, so liegt ein Tankbetrug vor. Entscheidet sich der Täter jedoch erst nach Abschluss des Tankvorganges dazu, nicht zu zahlen, so liegt diese Täuschungshandlung nicht vor, und es handelt sich nicht um einen Betrug. Eine Wegnahme im Sinne eines Diebstahls scheitert jedoch auch meist, da ja mit dem Willen des Tankstellenbetreibers getankt wird. Jedoch handelt es sich immer noch, unabhängig vom Gewahrsam, um eine fremde Sache (insbesondere mit dem Hinweise „Bis zur endgültigen Bezahlung bleibt der Kraftstoff Eigentum von …“), die sich der Täter sich hier rechtswidrig zueignet, und in der Regel ist in diesem Fall eine Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB zu bejahen.
Kontoeröffnungsbetrug
Vom Kontoeröffnungsbetrug spricht man, wenn Betrüger mit Hilfe von gefälschten