Nur für 24 Stunden hat eine Winzerin die Weinherstellung in einen anderen Betrieb verlagert – und damit entscheidend aus der Hand gegeben, so das BVerwG. Es handelte sich damit nicht mehr um eine „Gutsabfüllung“.
<p>Statement Jutta Gurkmann, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik im Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zur