BVerwG zeigt strenge Voraussetzungen auf: Wann kommt Wein noch von einem „Weingut“?

Nur für 24 Stunden hat eine Winzerin die Weinherstellung in einen anderen Betrieb verlagert – und damit entscheidend aus der Hand gegeben, so das BVerwG. Es handelte sich damit nicht mehr um eine „Gutsabfüllung“. 

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