Wer adoptiert wird muss grundsätzlich seinen Namen ändern. Mit der Frage, ob das auch für volljährige Personen gilt und ob es nicht in besonderen Fällen Ausnahmen geben muss, beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht.

Ob für die Schuldrechtsklausur, die mündliche Prüfung oder das Assessorexamen:

