Eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung wird nur in Ausnahmefällen gewährt. Weil anhängige Anträge auf Tatbestands- oder Protokollberichtigung dafür nicht genügen, darf ein Anwalt auch nicht auf die Fristverlängerung vertrauen.

Die Pfändung von Gegenständen hat immer mehr an Bedeutung verloren.


