BGH zur Wiedereinsetzung nach versäumter Berufungsbegründungsfrist: Anwalt darf nicht mit ausnahmsweiser Fristverlängerung rechnen

Eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung wird nur in Ausnahmefällen gewährt. Weil anhängige Anträge auf Tatbestands- oder Protokollberichtigung dafür nicht genügen, darf ein Anwalt auch nicht auf die Fristverlängerung vertrauen.

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