Der BGH hat eine wichtige Entscheidung zum „Verbreiten“ kinderpornografischer Inhalte veröffentlicht. Der Begriff in § 176c Abs. 2 StGB ist weit auszulegen, so der BGH.

Ein Richter am OLG Karlsruhe hält seine Bezüge für verfassungswidrig
Der BGH hat eine wichtige Entscheidung zum „Verbreiten“ kinderpornografischer Inhalte veröffentlicht. Der Begriff in § 176c Abs. 2 StGB ist weit auszulegen, so der BGH.
Ein Richter am OLG Karlsruhe hält seine Bezüge für verfassungswidrig
<p>Die hohen Lebensmittelpreise sind eine große finanzielle Belastung für Verbraucher:innen.
Für ein Eisenbahnunternehmen ist es nicht wichtig, seine Kunden gezielt