Geschädigten darf es vor Gericht nicht zu schwer gemacht werden, ihre Schäden geltend zu machen. Das gilt bereits, wenn es nur um den Tatsachenvortrag geht, stellte der BGH klar. Eine ZPO-Norm kommt den Geschädigten dabei doppelt zugute.
Die GFF und Klimaaktivisten erheben erneut Verfassungsbeschwerde gegen das bayerische