Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann nicht einfach in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht umgewandelt werden, so der BGH. Er äußert sich damit zu einer umstrittenen Frage.
<p>Eigenmächtige Preiserhöhungen, Festhalten in gekündigten Verträgen, unzureichende Informationen zum Widerrufsrecht:


