Mitarbeiterinnen einer Zulassungsstelle sollen bei der Erteilung von Zulassungen tatsächlich nicht durchgeführte Erstzulassungen angegeben haben. Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt sei das aber nicht, so der BGH.
<p>Im Regelfall übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Behandlungskosten beim Arztbesuch.