Ein Apotheker darf seine Kunden sonntags nicht per Lieferservice mit Medikamenten versorgen – auch dann nicht, wenn sein Geschäft selbst geschlossen bleibt, so der BGH. Wegen eines Verfahrensfehlers hatte der Mann aber trotzdem Erfolg.

Laut LG München I durfte das Pressetelefon der „Letzten Generation“


