Eine WEG beschließt regelmäßig Wohngeld und Rücklagen, die die Eigentümer in der Folgezeit zahlen müssen. Gegen diesen Anspruch der Gemeinschaft, kann der einzelne Wohneigentümer kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, entschied der BGH.

Unternehmer müssen nicht zwingend in eine Widerrufsbelehrung ihre Telefonnummer schreiben,


