Noch nicht auf der Welt, dafür aber schon ein Recht an einem Grundstück: Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines Grundpfandrechts sein und ein solches auch erwerben, entschied der BGH. Damit ist ein Meinungsstreit geklärt.

Er wollte Aufmerksamkeit für seine Verfassungsbeschwerde – deshalb warf ein


