Ein Beschäftigter, der regelmäßig in NRW arbeitet, bekommt den Feiertagszuschlag, wenn er während eines NRW-Feiertags in einem anderen Bundesland für seinen Arbeitgeber unterwegs ist, wo kein Feiertag ist. Das hat das BAG klargestellt.

Mehrere Wohnungseigentümerinnen haben einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft vor Gericht erfolgreich