Beauftragt ein Strafverteidiger einen externen Sachverständigen, so darf dieser Einsicht in unzensierte Gutachten haben. Eine Strafbarkeit wegen Geheimnisverrats scheidet in einem solchen Fall aus, entschied das AG Hamburg.

Im Rahmen der Fördermaßnahme „Bio Komm‘ mit“ unterstützt das Bundesministerium


