Vor dem BVerwG ging es am Dienstag nur um wenige Gramm: Darf ein Hersteller nicht essbare Teile von Würsten bei der Angabe der Füllmenge dazurechnen? Das OVG NRW hatte dies noch bejaht, doch dem BVerwG war der Unterschied nicht wurst.

Ein Massagesalon diente offenbar nur als Tarnung für ein Prostitutionsgewerbe.