OLG Hamm zum Verbraucherschutz: Schönheitsoperationen dürfen nicht mit Vorher-Nachher-Bildern beworben werden

Behandlungen und operative Eingriffe, die nur der äußerlichen Veränderung dienen, werden oft mit Vorher-Nachher-Bildern beworben. Wenn es sich nicht um medizinisch indizierte Eingriffe handelt, ist das verboten, so das OLG Hamm.

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