Für sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein Obhutsverhältnis erforderlich. Wann dieses vorliegt, hat der BGH nun in einem Missbrauchsfall im Stiefverhältnis anhand vieler Indizien klargestellt.

Was faktisch kein Gin ist, darf auch nicht „Gin“ heißen


