Bei der Werbung für Desinfektionsmittel gelten strenge Regeln. Die Drogeriemarktkette „dm“ hat mit der Bezeichnung „hautfreundlich“ dagegen verstoßen, entschied der BGH. Solche Begriffe seien irreführend und verharmlosten etwaige Risiken.
Das AG Aschersleben sieht den Grenzwert der „nicht geringen Menge“