Ein in Deutschland geborener und wohnhafter Italiener, gegen den ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, muss vorerst nicht in Auslieferungshaft. Das OLG Stuttgart habe die Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend geprüft, findet das BVerfG.

Unternehmer müssen nicht zwingend in eine Widerrufsbelehrung ihre Telefonnummer schreiben,