Ein nur aus Automaten bestehender Kiosk in Bonn darf vorläufig auch an Sonn- und Feiertagen aufhaben. Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied, dass der Laden nicht unter das Ladenöffnungsgesetz von NRW fällt.

Mit der Antidiskriminierungsstelle versuchte erneut eine Regierungsstelle, dem Medium „Nius“