Der BGH hat eine wichtige Entscheidung zum „Verbreiten“ kinderpornografischer Inhalte veröffentlicht. Der Begriff in § 176c Abs. 2 StGB ist weit auszulegen, so der BGH.
Vollstreckungsbeamte, Rettungskräfte, Ehrenamtliche – das Bundesjustizministerium will diejenigen besser schützen, die für