Der BGH hat eine wichtige Entscheidung zum „Verbreiten“ kinderpornografischer Inhalte veröffentlicht. Der Begriff in § 176c Abs. 2 StGB ist weit auszulegen, so der BGH.
Bereits 2016 hatte das BVerfG Teile des BKA-Gesetzes beanstandet. Jetzt
Der BGH hat eine wichtige Entscheidung zum „Verbreiten“ kinderpornografischer Inhalte veröffentlicht. Der Begriff in § 176c Abs. 2 StGB ist weit auszulegen, so der BGH.
Bereits 2016 hatte das BVerfG Teile des BKA-Gesetzes beanstandet. Jetzt
Ein türkisches Gericht hat die Bewährungsstrafe gegen den türkischen Journalisten
Möchten Versicherer für bestimmte krankheitsbedingte Behandlungen nicht zahlen, können sie