Unternehmer müssen nicht zwingend in eine Widerrufsbelehrung ihre Telefonnummer schreiben, wenn sie andere Kontaktdaten anbieten. Das hat der BGH entschieden und findet: Im konkreten Fall hätte der Verbraucher auch einfach googeln können.

Ein Unternehmer schenkte seinem Aufsichtsrat und langjährigem Weggefährten einen Millionenbetrag.


