BGH zu Fernabsatzverträgen: Telefonnummer muss nicht in Widerrufsbelehrung stehen

Unternehmer müssen nicht zwingend in eine Widerrufsbelehrung ihre Telefonnummer schreiben, wenn sie andere Kontaktdaten anbieten. Das hat der BGH entschieden und findet: Im konkreten Fall hätte der Verbraucher auch einfach googeln können.

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