BGH sieht keinen absoluten Revisionsgrund bei Befangenheit: Anwesender Dolmetscher war nicht abwesend

Etwa Richter und Dolmetscher müssen bei einem Strafverfahren anwesend sein, sonst liegt ein absoluter Revisionsgrund vor. Ob auch „anwesend“ ist, wer wegen Befangenheit eigentlich nicht am Prozess teilnehmen dürfte, entschied nun der BGH.

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