Etwa Richter und Dolmetscher müssen bei einem Strafverfahren anwesend sein, sonst liegt ein absoluter Revisionsgrund vor. Ob auch „anwesend“ ist, wer wegen Befangenheit eigentlich nicht am Prozess teilnehmen dürfte, entschied nun der BGH.

Der Handelsverband klagt über einen enormen Anstieg von Ladendiebstählen in


