Weil eine AGB-Klausel Preiserhöhungen vorsieht, aber keine Preissenkungen, ist sie unwirksam. Netflix muss einem seiner Nutzer daher Geld zurückzahlen, so das LG Köln nach einem Ritt durch BGB-AT: Zustimmung, AGB-Kontrolle und Verjährung.

Zwei Jahre lang lehnte eine Wohnungsbaugesellschaft die Installation einer Rampe