Unternehmer müssen nicht zwingend in eine Widerrufsbelehrung ihre Telefonnummer schreiben, wenn sie andere Kontaktdaten anbieten. Das hat der BGH entschieden und findet: Im konkreten Fall hätte der Verbraucher auch einfach googeln können.

Ein bisschen Butter auf dem Sonntagsbrötchen kostet inzwischen viel Geld: