Wichtige Klarstellung des BGH: Wer jemandem mit einer Pipette heimlich K.O.-Tropfen ins Getränk träufelt, um die Person sexuell gefügig zu machen, begeht zwar Gewalt. Aber er verwendet dabei kein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des StGB.

Ein nur aus Automaten bestehender Kiosk in Bonn darf vorläufig