Geschädigten darf es vor Gericht nicht zu schwer gemacht werden, ihre Schäden geltend zu machen. Das gilt bereits, wenn es nur um den Tatsachenvortrag geht, stellte der BGH klar. Eine ZPO-Norm kommt den Geschädigten dabei doppelt zugute.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Teile der Wahlrechtsreform verfassungswidrig sind.