Um Arbeiten auf Täuschungsversuche zu prüfen, dürfen Universitäten die Daten an externe Unternehmen übermitteln. Das ist aber nur in pseudonymisierter Form zulässig, schränkte der Düsseldorfer Landtag ein – zum Nachteil einer Hochschule.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Teile der Wahlrechtsreform verfassungswidrig sind.