Um Arbeiten auf Täuschungsversuche zu prüfen, dürfen Universitäten die Daten an externe Unternehmen übermitteln. Das ist aber nur in pseudonymisierter Form zulässig, schränkte der Düsseldorfer Landtag ein – zum Nachteil einer Hochschule.

Vor dem BVerfG ging es heute nicht nur um die